§1 Name, Sitz und Zweck
- Der am 01.02.1970 in Essen gegründete Sportschützenverein führt den Namen
„ Schützenverein Treffpunkt e.V. „
Der Verein hat seinen Sitz in Essen.
Er ist beim Amtsgericht Essen eingetragen. - Der Verein ist Mitglied der zuständigen Landesfachverbände.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports.
Zweck des Vereins ist das sportliche Schießen im Sinne des Deutschen Schützenbundes.
Unser Verein will durch intensives Training und Ausbildung seiner Mitglieder Höchstleistungen erreichen. Er ist an einer Zusammenarbeit mit anderen Vereinen zwecks Durchführung von sportlichen Wettkämpfen besonders interessiert.
§2 Erwerb der Mitgliedschaft
- gestrichen
- Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.
Die Ehrenmitgliedschaft kann erteilt werden.
§3 Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
- Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung jederzeit erfolgen. Gezahlte Beiträge müssen nicht zurückerstattet werden.
- Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand ausgeschlossen werden:
- wegen eines schweren und wiederholten Verstoßes gegen die Vereinsinteressen
- wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
Dem Mitglied ist jedoch ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
§4 Beiträge
- Der
jährliche Mitgliedsbeitrag sowie Aufnahmegebühren und außerordentliche Beiträge
werden in der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Jahresmitgliederbeitrag ist im Voraus fällig. - Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§5 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine Ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind schriftlich mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn die Belange des Vereins es erfordern.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich, im Regelfall durch den Vorstand. Zwischen der Einberufung und dem Termin der Versammlungen soll eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:- Die Bestellung und Abberufung der Vorstandschaft
- Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung
- Entlastung der Vorstandsmitglieder
- Wahlen, soweit diese erforderlich sind
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge
- Verschiedenes
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
- Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
- Anträge sollen mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen wird.
§6 Vorstand
- Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Sie vertreten den Verein außergerichtlich.
- Der Gesamtvorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, einem Schriftführer und Kassierer, einem Sportleiter und seinem Stellvertreter und einem Beirat (Beisitzer).
- Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. - Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
- Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises
- Die Bewilligung von Ausgaben
- Die Entscheidung über Aufnahme, Ablehnung und Ausschluss von Mitgliedern
- Erlass von Verordnungen, die dem Vereinszweck dienlich sind.
- Die Mitglieder der Vorstandschaft werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis die Nachfolder gewählt sind. Wiederwahl ist zulässig.
§7 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§8 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.
§9 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die
Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von
Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. - Wenn mindestens 7 Mitglieder sich entschließen den Verein weiterzuführen, kann der Verein nicht aufgelöst werden.
- Bei
der Auflösung des Vereins fällt sein Restvermögen an den
Stadtsportbund Essen
mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf. - Die Durchführung der Liquidation obliegt den Vorstandsmitgliedern, sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestimmt.
Die vorstehende Satzung mit Stand vom 23. April 1985 wurde mit der Mitgliederversammlung beschlossen.
Diese ist eine Abschrift der aktuell gültigen Satzung vom 23.04.1985, ohne Gewähr.